„Kundenanwalt“ verboten: Was wird aus dem Leseranwalt?
Den Ombudmann in den Zeitungen, der die Interessen der Leser vertritt, nennen wir meist „Leseranwalt“ – so wie es Anton Sahlender tut, der stellvertretende Chefredakteur der Mainpost (Würzburg); er hat auch die deutsche „Vereinigung der Medien-Ombudsleute“ gegründet und ist ihr Sprecher.
Aber ist der Begriff „Leseranwalt“ korrekt? Schauen wir in ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts: Es hat einer Versicherungsgruppe untersagt, die Bezeichnung „Kundenanwalt“ zu nutzen. „Die Kunden gewinnen den falschen Eindruck, der ,Kundenanwalt‘ vertrete wie ein Rechtsanwalt allein ihre Interessen, obwohl er in die Hierarchie der Versicherung eingebunden ist“, sagte ein Sprecher der Berliner Rechtsanwaltskammer, die die Klage angestrengt hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Versicherung geht in Berufung mit dem Argument, der Kundenanwalt vertrete im Unternehmen die Interessen der Kunden.
Der „Leseranwalt“ hätte, würde einer klagen, ähnliche Probleme: Auch er ist in die Hierarchie des Verlags, meist in der Chefredaktion, eingebunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand klagt, ist allerdings gering. Und der Leseranwalt ist eine hervorragende Institution, die Redaktionen verführt, den Leser und seine Interessen ernst zu nehmen (was immer noch nicht überall der Fall ist).
Quelle: dpa 1. August 2013 / Versicherung ist Ergo
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Der Unterschied:
Es gibt einen gewichtigen Unterschied zwischen beiden Positionen und Begriffen: Meine Tätigkeit und die Leser sind von Art. 5 GG geschützt. Der angestellte „Kundenanwalt“ muß seine Funktion erst einmal rechtfertigen, da er abhängig Beschäftigter eines rein gewinnorientierten gewerblichen Unternehmens ist.
Anton Sahlender, Leseranwalt, Main-Post, Würzburg
Leseranwalt klinkt neudeutsch kreiert und unverständlich. In anderen Sprachen bedarf es häufiger die Nutzung des Genitivs. Journalisten sollen Anwälte der Leser bleiben und jeder weiß, was gemeint ist