Namensnennung – ja oder nein? Verfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit
Ein Mann verlässt seinen Laden, den er gemietet hatte, und zahlt die ausstehende Miete erst, als der Vermieter gegen ihn Strafanzeige stellt und Zwangsvollstreckung beantragt. Drei Jahre danach veröffentlicht der Mieter in einem Internet-Portal den Namen des Vermieters, der gegen ihn Strafanzeige gestellt hatte, und erzählt wahrheitsgemäß, was geschehen war.
Der Vermieter klagt wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und seiner Sozialsphäre, er will den Eintrag gelöscht sehen: Land- und Oberlandesgericht geben ihm Recht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet allerdings anders – für die Meinungsfreiheit. Das Urteil ist auch für Journalisten interessant, weil das Verfassungsgericht die Gründe aufzählt, die dafür sprechen, den Namen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zu nennen:
- Die Fakten müssen stimmen.
- Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müssen grundsätzlich hingenommen werden.
- Die Nennung des Namens berührt das Persönlichkeitsrecht
- Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechts-Verletzung wird erst überschritten, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der unverhältnismäßig ist; das Gericht wörtlich: „außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht“.
- Die Nachteile für den Genannten müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.
- Droht kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung, muss einer die Veröffentlichung hinnehmen.
- Es ist unwesentlich, ob der Vorfall einige Jahre – im konkreten Fall drei – zurückliegt.
Dies ist kein Freibrief für Zeitungen und Nachrichten-Portale, stets einen Namen zu nennen. Im konkreten Fall ging es um Online-Portale, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben.
Das Urteil zeigt: Es kommt auf den Einzelfall an und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Recht auf freie Meinungsäußerung. Wie schwierig diese Abwägung ist, zeigt die unterschiedliche Beurteilung von hohen Gerichten in dem konkreten Fall.
Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 29. Juni 2016: 1 BvR 3487/14
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